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Strafen für die unterlassene Mitteilung von Daten

Bis dato sind keine Strafen im Sinne des Artikels 47 Absatz 1 des GvD. Nr. 33/2013 verhängt worden

Gegenstand der Pflicht

Strafmaßnahmen gegen die Person, die für die unterlassene oder unvollständige Mitteilung der Daten laut Art. 14 betreffend die gesamte Vermögenslage des Auftragsinhabers / der Auftragsinhaberin zum Zeitpunkt der Übernahme des Auftrags, die Inhaberschaft von Unternehmen, die Aktienbeteiligungen sowie alle mit dem Amtsantritt zustehenden Vergütungen verantwortlich ist.

Bezugsbestimmungen

Gemäß Art. 47 Abs. 1 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 33/2013