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Informationspflichten für Bürgerinnen/Bürger und Unternehmen

Bezugsbestimmungen

Gemäß Art. 12 Abs. 1-bis des Regionalgesetzes Nr. 10 vom 29. Oktober 2014 findet die Bestimmung nicht auf den Regionalrat Anwendung

Gegenstand der Pflicht

Terminkalender mit Angabe des Wirksamkeitsdatums der von den Verwaltungen neu eingeführten Verwaltungsobliegen­heiten für Bürger/Bürgerinnen und Unternehmen

Anmerkung

Gemäß Art. 1 Abs. 1 des Regionalgesetzes Nr. 10/2014 findet die Veröffentlichungspflicht betreffend die in diesem Unterbereich vorgesehenen „Informationspflichten für Bürgerinnen/Bürger und Unternehmen' keine Anwendung.