Informationspflichten für Bürgerinnen/Bürger und Unternehmen
Bezugsbestimmungen
Gemäß Art. 12 Abs. 1-bis des Regionalgesetzes Nr. 10 vom 29. Oktober 2014 findet die Bestimmung nicht auf den Regionalrat Anwendung
Gegenstand der Pflicht
Terminkalender mit Angabe des Wirksamkeitsdatums der von den Verwaltungen neu eingeführten Verwaltungsobliegenheiten für Bürger/Bürgerinnen und Unternehmen
Anmerkung
Gemäß Art. 1 Abs. 1 des Regionalgesetzes Nr. 10/2014 findet die Veröffentlichungspflicht betreffend die in diesem Unterbereich vorgesehenen „Informationspflichten für Bürgerinnen/Bürger und Unternehmen' keine Anwendung.