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Regionalratsfraktionen

Artikel 12 der Geschäftsordnung des Regionalrates:

  1. Binnen fünf Tagen nach der ersten Sitzung nach den Wahlen müssen die Regionalratsabgeordneten dem Präsidium schriftlich erklären, welcher Ratsfraktion sie angehören oder welcher sie sich anschließen wollen.
  2. Jede Fraktion muss aus mindestens zwei Regionalratsabgeordneten bestehen.
  3. Jene Regionalratsabgeordneten, die innerhalb dieser Frist keine Erklärung über ihre Zugehörigkeit oder Angliederung an eine Ratsfraktion abgegeben haben oder die mangels der vorgeschriebenen Zahl keine Fraktion bilden, werden der gemischten Fraktion zugeteilt.
  4. Die einzelnen Fraktionen teilen schriftlich dem Präsidenten des Regionalrats den Namen des Fraktionsvorsitzenden mit.
  5. Die erfolgte Ernennung wird in der nächstfolgenden Sitzung des Regionalrats bekannt gegeben.