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Wirtschaftliche Behandlung der Regionalratsabgeordneten

Der Regionalrat setzt sich aus den Mitgliedern der Landtage von Trient und Bozen zusammen. Lediglich der Regionalrat der autonomen Region Trentino-Südtirol zahlt den Abgeordneten, die gleichzeitig das Amt eines Landtags- und auch eines Regionalratsabgeordneten bekleiden, die Aufwandsentschädigung aus und erstattet ihnen die in Ausübung des Mandats bestrittenen Ausgaben zurück.

Den Abgeordneten stehen folgende Entschädigungen zu:
1. eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 9.800,00 Euro brutto und die ISTAT-Aufwertung im Ausmaß von 645,93 Euro;
2. ein monatlicher Nettopauschalbetrag für die Ausübung des Mandats in Höhe von 700,00 Euro und die ISTAT-Aufwertung im Ausmaß von 46,14 Euro, von dem ein Betrag in Höhe von bis zu 180,00 Euro  pro Tag für Abwesenheiten von den Sitzungen des Regionalrates und seiner Organe, sowie von den Sitzungen der Landtage von Trient und Bozen gemäß den entsprechenden Ordnungsbestimmungen abgezogen wird;
Die monatliche Nettoentschädigung für die Posten laut 1 und 2 beläuft sich nach Abzug des Pflichteinbehaltes und der Steuern auf ca. 5.896,00 €, und zwar je nach Steuersatz, der für jeden einzelnen Abgeordneten zur Anwendung gelangt.

RÜCKERSTATTUNG DER IN AUSÜBUNG DES MANDATS BESTRITTENEN AUSGABEN
Als Rückerstattung der in Ausübung des Mandats bestrittenen Ausgaben erhalten die Abgeordneten einen monatlichen Betrag von 750,00 Euro und die ISTAT-Aufwertung im Ausmaß von 49,44 Euro für besondere Ausgabenkategorien, die von den jeweiligen Ordnungsbestimmungen vorgesehen sind und belegt werden müssen, und zwar:
a) Fahrkarten für Reisen mit öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln, einschließlich Flugzeuge und Schiffe;
b) Kilometergeld in Höhe von 33% des Preises für bleifreies Benzin;
c) Autobahngebühren für die angegebenen Autobahnstrecken;
d) Parkplatzgebühren, Taxi;
e) Mahlzeiten, sowohl in Italien als auch im Ausland, bis zu einem Höchstausmaß von 90,00 €täglich;
f) Unterkunft und Frühstück bis zu einem Höchstausmaß von 220,00 € täglich;
g) Einschreibegebühren, bis zu einem Höchstausmaß von 30 Prozent auf den Jahreshöchstbetrag von 9.000,00 Euro und die ISTAT-Aufwertung im Ausmaß von 414,34 Euro.

AUSSENDIENSTVERGÜTUNG FÜR DIE TEILNAHME AN DEN SITZUNGEN DES REGIONALRATES UND SEINER ORGANE
Den Abgeordneten, die nicht in der Stadt ansässig sind, in welcher der Regionalrat seinen Sitz hat, werden die Reisespesen für die Teilnahme an den Sitzungen rückerstattet.

AUSSENDIENSTVERGÜTUNG FÜR DEN PRÄSIDENTEN UND DIE ABGEORDNETEN, DIE SICH IN AUSÜBUNG EINES AUFTRAGS DES REGIONALRATES ODER SEINES PRÄSIDENTEN AUSSERHALB DES WOHNSITZES BEGEBEN
Dem Präsidenten des Regionalrates sowie den Abgeordneten, die sich von Amts wegen in Ausübung eines Auftrages des Regionalrates oder seines Präsidenten außerhalb des Wohnsitzes ins In- oder Ausland begeben, steht die Rückvergütung aller bestrittenen Ausgaben nach den Modalitäten, die für die Rückerstattung der in Ausübung des Mandats bestrittenen Ausgaben vorgesehen sind, zu.

AMTSZULAGE
Den Präsidiumsmitgliedern des Regionalrates steht folgende Amtsentschädigung zu:
- 3.255,00 Euro butto und die ISTAT-Aufwertung im Ausmaß von 214,54 Euro monatlich dem Präsidenten des Regionalrates (entsprechend 31% der Aufwandsentschädigung laut Punkt 1 und des unter Punkt 2 angeführten Betrages);
- 1.890,00 Euro butto und die ISTAT-Aufwertung im Ausmaß von 124,58 Euro monatlich den Vizepräsidenten des Regionalrates (entsprechend 18% der Aufwandsentschädigung laut Punkt 1 und des unter Punkt 2 angeführten Betrages);
- 945,00 Euro butto und die ISTAT-Aufwertung im Ausmaß von 62,29 Euro monatlich den Präsidialsekretären des Regionalrates (entsprechend 9% der Aufwandsentschädigung laut Punkt 1 und des unter Punkt 2 angeführten Betrages);
Die Amtsentschädigungen für die Mitglieder des Präsidiums sind nicht kumulierbar mit Entschädigungen, die ihnen aufgrund gleichzeitiger Ämter im Präsidium des Landtages und in den Landesregierungen zustehen.

VORSORGEBEHANDLUNG
Art. 5 des Regionalgesetzes Nr. 5 vom 11. Juli 2014 sieht für die in der XV. Legislaturperiode gewählten Abgeordneten eine Pflichtvorsorgebeitragszahlung im Ausmaß von 8,80 Prozent der Aufwandsentschädigung und eine Beitragszahlung zu Lasten des Regionalrates im Höchstausmaß von 24,20 Prozent zugunsten der jeweiligen Ergänzungsvorsorge vor. Die Beitragszahlung zu Lasten des Regionalrates wird bis zum Mindestausmaß von 12 Prozent im Verhältnis zur entsprechenden figurativen Beitragszahlung eines jeden Abgeordneten gekürzt.
Sobald die Abgeordneten die vom Zusatzrentenfonds vorgesehenen Rentenvoraussetzungen erfüllen, zahlt dieser die angereifte Rendite gemäß erfolgter Beitragsleistung aus.
Den in der XIII. oder vorhergehenden Legislaturperioden gewählten Abgeordneten mit wenigstens zwei Legislaturperioden steht eine Leibrente mit den von Art. 1 des RG Nr. 5 vom 11.07.2014 vorgesehenen Altersvoraussetzungen zu.

MANDATSABFINDUNG
Am Ende einer jeden Legislaturperiode oder jedenfalls bei Beendigung des Mandats wird den Regionalratsabgeordneten eine Abfindung ausbezahlt, die ausschließlich aufgrund der Beitragszahlung und der Ergebnisse des Solidaritätsfonds, in welchem monatlich die von der Aufwandsentschädigung einbehaltenen Pflichtbeiträge in Höhe von 8% einfließen, berechnet wird.

Im unteren Teil sind die Regionalgesetze auf dem Sachbereich der wirtschaftlichen Behandlung und Vorsorge der Abgeordneten der Autonomen Region Trentino-Südtirol sowie die entsprechenden Präsidiumsbeschlüsse angeführt.

Regionalgesetz vom 26. Februar 1995, Nr. 2: Bestimmungen über die Aufwandsentschädigung und die Vorsorge der Regionalratsabgeordneten der autonomen Region Trentino-Südtirol

Regionalgesetz vom 28. Oktober 2004, Nr. 4: Änderungen und Ergänzungen zum Regionalgesetz vom 26. Februar 1995, Nr. 2 "Bestimmungen über die Aufwandsentschädigung und die Vorsorge der Regionalratsabgeordneten der Autonomen Region Trentino-Südtirol"

Regionalgesetz vom 30. Juni 2008, Nr. 4:  Änderungen zum Regionalgesetz Nr. 4 vom 28. Oktober 2004 betreffend "Änderungen und Ergänzungen zum Regionalgesetz vom 26. Februar 1995, Nr. 2 'Bestimmungen über die Aufwandsentschädigung und die Vorsorge der Regionalratsabgeordneten der Autonomen Region Trentino-Südtirol'“

Regionalgesetz vom 16. November 2009, Nr. 8: Änderungen zum Regionalgesetz Nr. 2 vom 26. Februar 1995 „Bestimmungen über die Aufwandsentschädigung und die Vorsorge der Regionalratsabgeordneten der Autonomen Region Trentino-Südtirol“, abgeändert durch das Regionalgesetz Nr. 4 vom 28. Oktober 2004, seinerseits abgeändert durch das Regionalgesetz Nr. 4 vom 30. Juni 2008, und zum Regionalgesetz Nr. 5 vom 23. November 1979, „Festsetzung der Bezüge für die Mitglieder des Regionalausschusses”

Regionalgesetz vom 14. Dezember 2011, Nr. 8: Bestimmungen für die Erstellung des Haushaltes für das Jahr 2012 und des Mehrjahreshaushaltes 2012-2014 der Autonomen Region Trentino-Südtirol (Finanzgesetz) und insbesondere Artikel 2: [Änderungen zum Regionalgesetz Nr. 2 vom 26. Februar 1995 (Bestimmungen über die Aufwandsentschädigung und die Vorsorge der Regionalratsabgeordneten der Autonomen Region Trentino-Südtirol), abgeändert durch die Regionalgesetze Nr. 4 vom 28. Oktober 2004, Nr. 4 vom 30. Juni 2008 und Nr. 8 vom 16. November 2009]

Regionalgesetz vom 21. September 2012, Nr. 6: Wirtschaftliche Behandlung und Vorsorgeregelung für die Mitglieder des Regionalrates der Autonomen Region Trentino-Südtirol

Regionalgesetz vom 11. Juli 2014, Nr. 4: Authentische Interpretation des Artikels 10 des Regionalgesetzes Nr. 6 vom 21. September 2012 (Wirtschaftliche Behandlung und Vorsorgeregelung für die Mitglieder des Regionalrates der Autonomen Region Trentino-Südtirol) und nachfolgende Maßnahmen

Regionalgesetz vom 11. Juli 2014, Nr. 5: Abänderungen zum Regionalgesetz Nr. 2 vom 26. Februar 1995 (Bestimmungen über die Aufwandsentschädigung und die Vorsorge der Regionalratsabgeordneten der Autonomen Region Trentino-Südtirol), so wie durch die Regionalgesetze Nr. 4 vom 28. Oktober 2004, Nr. 4 vom 30. Juni 2008, Nr. 8 vom 16. November 2009, Nr. 8 vom 14. Dezember 2011 und Nr. 6 vom 21. September 2012 abgeändert, sowie zum Regionalgesetz Nr. 5 vom 23. November 1979 (Festsetzung der Bezüge für die Mitglieder des Regionalausschusses) mit seinen späteren Änderungen, zwecks Eindämmung der öffentlichen Ausgaben

Regionalgesetz vom 12. Dezember 2014, Nr. 12: Bestimmungen für die Erstellung des Haushaltes für das Jahr 2015 und des Mehrjahreshaushaltes 2015-2017 der Autonomen Region Trentino-Südtirol (Finanzgesetz) und insbesondere Artikel 8: Änderung von Absatz 7 des Artikels 5 des Regionalgesetzes Nr. 5 vom 11. Juli 2014 [Abänderungen zum Regionalgesetz Nr. 2 vom 26. Februar 1995 (Bestimmungen über die Aufwandsentschädigung und die Vorsorge der Regionalratsabgeordneten der Autonomen Region Trentino-Südtirol), so wie durch die Regionalgesetze Nr. 4 vom 28. Oktober 2004, Nr. 4 vom 30. Juni 2008, Nr. 8 vom 16. November 2009, Nr. 8 vom 14 Dezember 2011 und Nr. 6 vom 21. September 2012 abgeändert, sowie zum Regionalgesetz Nr. 5 vom 23. November 1979 (Festsetzung der Bezüge für die Mitglieder des Regionalausschusses) mit seinen späteren Änderungen, zwecks Eindämmung der öffentlichen Ausgaben]

Regionalgesetz vom 15. November 2019, Nr. 7: Neufestsetzung der Leibrenten und übertragbaren Leibrenten aufgrund des beitragsbezogenen Berechnungssystems

Regionalgesetz vom 16. Dezember 2019, Nr. 8: Regionales Begleitgesetz zum Stabilitätsgesetz 2020 der Region

Regionalgesetz vom 27. Juli 2021, Nr. 5: Nachtragshaushalt der Autonomen Region Trentino-Südtirol für die Haushaltsjahre 2021-2023

Regionalgesetz vom 19. Dezember 2022, Nr. 7: Regionales Begleitgesetz zum Stabilitätsgesetz 2023 der Region

Regionalgesetz vom 27. Juni 2023, Nr. 3: Änderungen zum Regionalgesetz Nr. 6 vom 21. September 2012, zum Regionalgesetz Nr. 4 vom 11. Juli 2014 und zum Regionalgesetz Nr. 7 vom 15. November 2019 betreffend die wirtschaftliche Behandlung und Vorsorgeregelung der Abgeordneten und ehemaligen Abgeordneten des Regionalrates


Beschluss des Präsidiums vom 6. Dezember 2012, Nr. 297:  Vereinheitlichter Text des Regionalgesetzes Nr. 2 vom 26. Februar 1995 „Bestimmungen über die Aufwandsentschädigung und die Vorsorge der Regionalratsabgeordneten der autonomen Region Trentino-Südtirol“, abgeändert durch die Regionalgesetze Nr. 4 vom 28. Oktober 2004, Nr. 4 vom 30. Juni 2008, Nr. 8 vom 16. November 2009, Nr. 8 vom 14. Dezember 2011 und zuletzt durch das Regionalgesetz Nr. 6 vom 21. September 2012, das auch die „Wirtschaftliche Behandlung und Vorsorge der Regionalratsmitglieder ab der XV. Legislaturperiode“ regelt

Beschluss des Präsidiums vom 26. November 2013, Nr. 371: Vereinheitlichter Text der Durchführungsverordnungen zum Regionalgesetz Nr. 2 vom 26. Februar 1995 betreffend "Bestimmungen über die Aufwandsentschädigung und die Vorsorge der Regionalratsabgeordneten der Autonomen Region Trentino-Südtirol“, abgeändert durch die Regionalgesetze Nr. 4 vom 28. Oktober 2004, Nr. 4 vom 30. Juni 2008, Nr. 8 vom 16. November 2009, Nr. 8 vom 14. Dezember 2011 und durch das Regionalgesetz Nr. 6 vom 21. September 2012, das auch die wirtschaftliche Behandlung und Vorsorge der Regionalratsmitglieder ab der XV. Legislaturperiode regelt

  • abgeändert durch den Präsidiumsbeschluss Nr. 61 vom 16. Juli 2014 „Abänderung des Artikels 5 des vom Präsidium des Regionalrates mit Beschluss Nr. 371/2013 genehmigten Vereinheitlichen Textes“, den Präsidiumsbeschluss Nr. 71 vom 9. September 2014 „Abänderung des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe h) des Vereinheitlichten Textes der Durchführungsverordnungen zu den Regionalgesetzen betreffend die Aufwandsentschädigung und die Vorsorge der Regionalratsabgeordneten, der mit Beschluss des Präsidiums Nr. 371 vom 26.11.2013 genehmigt und im Amtsblatt der Region Nr. 50 vom 10.12.2013, Beiblatt Nr. 1, veröffentlicht worden ist“, den Präsidiumsbeschluss Nr. 22 vom 4. April 2019 „Weitere authentische Interpretation einiger Bestimmungen des mit dem Beschluss Nr. 371/2013 genehmigten Vereinheitlichten Textes über die Umsetzungsleitlinien betreffend die Modalitäten bei der Rückerstattung der von den Regionalratsabgeordneten im Außendienst bestrittenen Ausgaben“, den Präsidiumsbeschluss Nr. 34 vom 12. Juni 2019 „Änderung des Beschlusses Nr. 22/2019 betreffend die authentische Interpretation einiger Bestimmungen des Beschlusses Nr. 371/2013 über die Rückerstattung der von den Regionalratsabgeordneten im Außendienst bestrittenen Ausgaben“, den Präsidiumsbeschluss Nr. 13 vom 8. März 2021 „Richtlinien auf dem Sachgebiet der Rückerstattung der im Außendienst und für Fahrten bestrittenen Ausgaben der Regionalratsabgeordneten“, den Präsidiumsbeschluss Nr. 31 vom 16. Mai 2022 „Abänderung der Artikel 2 und 14 des Vereinheitlichen Textes der Durchführungsverordnungen zu den Regionalgesetzen betreffend die Aufwandsentschädigung und die Vorsorge der Regionalratsabgeordneten, der mit Beschluss des Präsidiums Nr. 371 vom 26.11.2013 genehmigt und im Amtsblatt der Region Nr. 50 vom 10.12.2013, Beiblatt Nr.1 veröffentlicht worden ist“, den Präsidiumsbeschluss Nr. 47 vom 6. Oktober 2022 „Vereinheitlichter Text der Durchführungs­verordnungen zu den Regionalgesetzen betreffend die Aufwandsentschädigung und die Vorsorge der Regionalratsabgeord­neten, genehmigt mit Beschluss des Präsidiums Nr. 371 vom 26. November 2013 mit seinen nachfolgenden Änderungen: Abänderung des Artikels 5 und Präzisierungen in Bezug auf Artikel 7“ und den Präsidiumsbeschluss Nr. 70 vom 22. Dezember 2022 „Ersetzung des Artikels 5 und Abänderung des Artikels 6 des Vereinheitlichten Textes der Durchführungsverordnungen zu den Regionalgesetzen betreffend die Aufwands-entschädigung und die Vorsorge der Regionalratsabgeordneten, der mit Beschluss des Präsidiums Nr. 371 vom 26.11.2013 genehmigt und im Amtsblatt der Region Nr. 50 vom 10.12.2013, Beiblatt Nr. 1, veröffentlicht worden ist, in seiner geltenden Fassung“, den Präsidiumsbeschluss Nr. 38 vom 19. Juli 2023 „Vereinheitlichter Text der Durchführungs-verordnungen zu den Regionalgesetzen betreffend die Aufwandsentschädigung und die Vorsorge der Regionalratsabgeordneten, genehmigt mit Beschluss des Präsidiums Nr. 371 vom 26.11.2013 mit seinen nachfolgenden Änderungen. Abänderung des Artikels 2, Absatz 3, Buchstabe d). Authentische Interpretation des Artikels 37, Absatz 2, Buchstabe b) sowie Erlass der Ordnungsbestimmungen laut Artikel 14, Absatz 2, Buchstabe b) des Regionalgesetzes Nr. 6 vom 21. September 2012. Einfügung des Artikels 63-bis“ und den Präsidiumbeschluss Nr. 60 vom 20. November 2023.

Beschluss des Präsidiums vom 26. November 2013, Nr. 372: Family Fonds - definitiver Zuschlag und Ratifizierung der Ordnungsbestimmungen und des Vertrages der Dienste zur Errichtung und Verwaltung des Family Fonds sowie Ernennung der provisorischen Mitglieder des technischen Beratungsausschusses

Beschluss des Präsidiums vom 17. Dezember 2013, Nr. 9
: Zeichnung der Anteile der Klasse A des Family Fonds und Zuweisung an die amtierenden und ehemaligen Abgeordneten der Anteile der Klasse B

Beschluss des Präsidiums vom 20. Februar 2013, Nr. 316: Bestimmungen auf dem Sachgebiet der Leibrenten betreffend die Durchführungsverordnungen des Regionalgesetzes Nr. 2 vom 26. Februar 1995 „Bestimmungen über die Aufwandsentschädigung und die Vorsorge der Regionalratsabgeordneten der autonomen Region Trentino-Südtirol“, abgeändert durch die Regionalgesetze Nr. 4 vom 28. Oktober 2004, Nr. 4 vom 30. Juni 2008, Nr. 8 vom 16. November 2009 und Nr. 8 vom 14. Dezember 2011 sowie durch das Regionalgesetz Nr. 6 vom 21. September 2012, das auch die „Wirtschaftliche Behandlung und Vorsorge der Regionalratsmitglieder ab der XV. Legislaturperiode“ regelt

Beschluss des Präsidiums vom 9. April 2013, Nr. 324: Kriterien für die Berechnung des Barwertes im Sinne des Art. 10 des Regionalgesetzes Nr. 6 vom 21. September 2012

Beschluss des Präsidiums vom 27. Mai 2013, Nr. 334: Barwert eines Teils der Leibrente und gemeinsame Bestimmungen betreffend die Beitragszahlungen

Beschluss des Präsidiums vom 21. Juli 2014, Nr. 64: Erste operative Leitlinien für die Anwendung der Regionalgesetze Nr. 4 und Nr. 5 vom 11. Juli 2014