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Zuständigkeiten

In den Artikeln 4 und 5  des Sonderstatuts sind die gesetzgebenden Befugnisse der Region angeführt, wobei zwischen primären und sekundären Befugnissen unterschieden wird. Erstere umfassen Gesetzesmaßnahmen, die gemäß den Grundsätzen der Rechtsordnung der Republik und in Übereinstimmung mit der Verfassung erlassen werden und beispielsweise die Ordnung der Regionalämter, die Ordnung der Gebietskörperschaften,  die  Anlegung und Führung der Grundbücher,  die Feuerwehrdienste, die Ordnung der Handelskammern sowie den  Bereich Genossenschaftswesen betreffen. Die sekundären Befugnisse werden in Übereinstimmung der obgenannten Grundsätze sowie im Rahmen staatlich festgelegter Richtlinien wahrgenommen und umfassen Gesetzesmaßnahmen in den Bereichen Ordnung der öffentlichen Fürsorge-und Wohlfahrtseinrichtungen sowie Ordnung der Kreditanstalten.
Während die Region Verwaltungsbefugnisse in erster Linie an die Länder delegieren kann, wird die gesetzgebende Gewalt, welche nicht delegierbar ist, ausschließlich vom Regionalrat ausgeübt.

Außer der gesetzgebenden Gewalt nimmt der Regionalrat eine Reihe von weiteren Funktionen wahr:

-    er erlässt seine Geschäftsordnung;

-    er ernennt die Regionalregierung und kann diese abberufen;

-    er genehmigt den Haushalt der Region und den eigenen Haushaltsentwurf sowie die entsprechenden Abschlussrechnungen;

-    er beschließt die Anfechtung der Gesetze und Akte mit Gesetzeskraft der Republik;

-    er kann auf Vorschlag der Landtage und in Übereinstimmung mit diesen die Initiative zur Überarbeitung des Autonomiestatuts ergreifen;

-    er ernennt die Delegierten zur Wahl des Staatspräsidenten;

-    er gibt Gutachten ab;

-    er fasst Beschlüsse, stellt Begehrensanträge und Begehrensgesetzentwürfe in Bereichen, die zwar nicht in die Zuständigkeit der Region fallen, jedoch von regionalem Interesse sind und kann im Sinne der Art. 75 und 138 der Verfassung Volksbefragungen beantragen;

-    nicht zuletzt übt er mittels Anfragen, Interpellationen, Beschlussanträgen und Untersuchungskommissionen eine politische und überwachende Funktion aus.