Außerordentliche Maßnahmen und Notfalleinsätze
Für das Sachgebiet sind im Sinne des Art. 8 und des Art. 9 des Sonderstatuts für Trentino-Südtirol die Provinzen Trient und Bozen zuständig.
Für das Sachgebiet sind im Sinne des Art. 8 und des Art. 9 des Sonderstatuts für Trentino-Südtirol die Provinzen Trient und Bozen zuständig.